Die Kosten für die Tätigkeit eines Rentenberaters bestimmen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

 

Gerne kann ich Ihnen eine Vorabeinschätzung geben, auch besteht die Möglichkeit einer individuellen Honorarvereinbarung, die sich nach Art, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit bemisst.

 

 

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 20.11.1997 (IV B5-S.2255-356/97 im BStBl. I 1998 S.126) können Beratungs- und Prozesskosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen bei der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden.